Umgang auch gegen den Willen des Kindes

AZ 10 UF 56/09 vom 20.05.10

Gerry ist 14 und lebt bei seiner Mutter. Der Vater wünscht zweimal im Monat ein Besuchsrecht mit Übernachtung. Gerry spricht sich in seiner Anhörung dagegen aus, trotzdem ordnet das AG das vom Vater gewünschte Besuchsrecht an.

 

Die Mutter geht dagegen in die Beschwerde und führt aus: Gerry wünsche keine festen Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet, seine positive Entwicklung werde gestört, sein Leistungsvermögen eingeschränkt. Er lehne es insbesondere ab, beim Vater zu übernachten. Er leide unter einer Hausstaub- und Gräserallergie, die Wohnung müsse daher frei von Teppichen und Vorhängen sein, das Bett benötige spezielle Überzüge.

 

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das OLG die Beschwerde zurückgewiesen.

 

[http://blog.beck.de/2010/07/20/umgang-auch-gegen-den-willen-des-kindes|Weiterlesen auf blog.beck.de]