Die Corona-Pandemie führt grundsätzlich nicht dazu, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann. Etwas anderes gelte nur dann, so das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Beschluss, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, etwa im Falle einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils.