Unterhaltsanspruch: Gewöhnlicher Aufenthalt eines widerrechtlich in EU-Staat zurückgehaltenen Kindes

Zur Be­stim­mung des auf einen Un­ter­halts­an­spruch an­wend­ba­ren Rechts ist für den ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt des Be­rech­tig­ten auf den Ort sei­nes ge­wöhn­li­chen Le­bens­mit­tel­punkts ab­zu­stel­len, und zwar ins­be­son­de­re bei Kin­dern ge­rin­gen Al­ters. Wird der Be­rech­tig­te wi­der­recht­lich im Ho­heits­ge­biet eines Mit­glied­staats zu­rück­ge­hal­ten, kann sich grund­sätz­lich un­ge­ach­tet des­sen sein ge­wöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort in die­sen Staat ver­la­gert haben. Dies hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof ent­schie­den.