Berufstätige, die Kindesunterhalt zahlen müssen, können bei einem finanziell riskanten Berufswechsel bei der Unterhaltsberechnung mit einem fiktiven Einkommen berechnet werden. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (Az.: 20 WF 192/13, 20), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.