Nachdem ein Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zuerst zusammengelebt und sich dann getrennt hatte, gebar die nun beklagte Frau einen Sohn. Sie forderte ihren ‚Ex-Partner’ auf, seine Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen. Der ‚Ex’, der damals seine Vaterschaft schon vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten akzeptiert hatte, bezahlte gutgläubig in der Folgezeit an die Beklagte mehrere Tausend Euro für die Kinder-Erstausstattung, den Kindesunterhalt und auch Betreuungsgeld.
Dann aber kam es zwischen den Parteien zu Rechtsstreitigkeiten wegen unklarer Regelung des Umgangsrechts. Der „Zahlvater“ musste dabei auch ein dadurch notwendig gewordenes psychologisches Gutachten teilweise bezahlen. Schließlich kam es zum Streit um den Betreuungs- und Kindesunterhalt: das Familiengericht verfügte ein Vaterschaftsgutachten – und stellte nach Ergebnisvorlage fest, dass der klagende „Zahlvater“ nicht Vater des Sohnes der Beklagten sein konnte.
Der leibliche Vater ist der Mutter bekannt, denn sie erhält von ihm monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Euro. Dem bisherigen „Zahlvater“ ist der leibliche Vaters nicht bekannt – und er möchte nun sein bisher durch Täuschung irrtümlich bezahltes Geld vom „Realvater“ zurück. Erfolglos forderte er von der Kindsmutter den Namen des leiblichen Vaters. Daraufhin verklagte er sie und das Amtsgericht verurteilte die Kindsmutter zur Auskunft. Die Frau wendete sich mit einer Berufung ans OLG, wurde dort zurückgewiesen. Auf die zugelassene Revision der Beklagten hin wird der BGH zum 9.11.2011 nun erklären, ob und auf welcher gesetzlichen Grundlage dem klagenden „Zahlvater“ ein Auskunftsanspruch gegenüber der die Mutter zusteht… (so dass er dann einen Regressanspruch gegen den „Realvater“ erheben könnte). Der BHG wird im Urteil abwägen müssen das Recht des Klägers auf Rechtsschutz gegenüber „Schadensverursachern“ und das Recht der Kindsmutter auf Wahrung einer von ihr beanspruchten Intimsphäre. (KG)
Informationen: Entscheidung XII. Zivilsenat BGH, die Vorinstanzenwaren AG Rendsburg, Urteil v. 10.12.2008 - 23 F 235/08 OLG Schleswig, Urteil v. 23.06.2009 - 8 UF 16/09 - FamRZ 2009, 1924