Gemeinsame elterliche Sorge auch für nicht miteinander verheiratete Eltern ab Geburt ihres Kindes

„Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will ein Problem erst noch untersuchen lassen,

das unsere europäischen Nachbarn schon lange nicht mehr haben ...“

Nach § 1626a BGB steht der Mutter eines nicht-ehelichen Kindes das Sorgerecht alleine zu, sofern die Eltern nicht übereinstimmend die gemeinsame Sorge erklären oder heiraten. Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2003 beauftragte das Bundesverfassungsgericht das Bundesministerium der Justiz (BMJ), zu überprüfen, ob zusammenlebende unverheiratete Eltern regelmäßig die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Sollte das nicht der Fall sein, dann ist die gegenwärtige Sorgerechtsregelung nicht verfassungskonform und muss geändert werden.

Das Bundesverfassungsgericht schrieb in seiner Urteilsbegründung wörtlich[1]:

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.“

Dieser Auftrag kann nicht erfüllt werden, wenn keine Prüfungsergebnisse vorgelegt werden.

Über fünf Jahre nach diesem höchstrichterlichen Urteil hat das (BMJ) immer noch keine Ergebnisse seiner Untersuchungen veröffentlicht. Eine hauseigenen Befragung bei Jugendämtern und Rechtsanwälten ergab kein eindeutiges Ergebnis, so dass laut Brigitte Zypries[2] derzeit im BMJ über eine neue wissenschaftliche Befragung nachgedacht wird.

Kinder haben ein Recht auf Fürsorge von beiden Eltern. Sie haben keine Chance, sich auszuwählen, ob die Eltern geheiratet haben. Durch die bestehende Regelung werden nicht-eheliche Kinder ohne Grund benachteiligt.

In Polen, Tschechien, Slowakei, Frankreich, Spanien und anderen europäischen Nachbarländern ist die elterliche Sorge bereits unabhängig vom Personenstand geregelt. Beide Eltern erhalten die elterliche Sorge ab Geburt ihres Kindes oder nach der Anerkennung der Vaterschaft ...
 

Umgang konsequent umsetzen

Trotz Umgangs-Recht muss oft ein langwieriger, aufwendiger, nervenaufreibender, entwürdigender und nicht zuletzt kostspieliger Gerichtsweg beschritten werden, nur um das verbriefte Recht zu erhalten, seine Kinder zu sehen. Bei fortgesetzter Umgangsvereitelung zucken am Ende sogar die Familienrichter mit den Schultern „Da können wir auch nichts mehr machen.“

Die juristischen Verhältnisse müssen umgekehrt werden: Umgang wird gesetzlich als Selbstverständlichkeit verankert, z.B. als Doppelresidenzmodell, und lediglich auf Antrag - mit schwerwiegenden Gründen - kann in Ausnahmefällen der regelmäßige Aufenthalt bei einem Elternteil verkürzt werden. Umgangsvereitelung wird innerhalb kürzester Zeit konsequent sanktioniert! Nur so können Entfremdung und Kontaktabbruch zu einem Elternteil verhindert werden. Nur so kann die Gesellschaft dieses sich rasant ausbreitende Phänomen in den Griff bekommen.
 

Doppelresidenz: Alltag bei der Mutter und beim Vater

Alltagsmama und Wochenendpapa – überholte Rollenbilder leben in Deutschland nach einer Trennung weiter ...

Wenn sich in Deutschland Eltern trennen, ist es nicht selbstverständlich, dass die beteiligten Kinder nach der Trennung intensiven Umgang mit beiden Elternteilen pflegen können. Meist verbringen die Kinder den Hauptteil ihres Lebens und damit den Alltag bei einem Elternteil - in der Regel bei der Mutter. Der Kontakt zum anderen Elternteil - in der Regel dem Vater - beschränkt sich dagegen häufig auf nur ein Wochenende alle 14 Tage. Ein gemeinsames Erleben und Bewältigen des Alltags mit seinen Höhen und Tiefen ist so nicht möglich.

In Belgien wird bei einer Trennung vorrangig geprüft, ob das Doppelresidenzmodell (auch „Wechselmodell“) für die Betreuung der Kinder in Frage kommt. Beide Eltern betreuen ihr Kind zu gleichen Zeitanteilen und bieten ihrem Kind je ein Zuhause. So verschaffen sich die Eltern auch gegenseitig Freiräume für die private und berufliche Weiterentwicklung.

Wäre das Doppelresidenzmodell der Regelfall, dann wäre der Streit um das Kind und falsches Besitzstandsdenken von vornherein ausgeschlossen. Jede Veränderung könnten die Eltern nur im gegenseitigen Einverständnis erreichen, wovon in erster Linie auch die Kinder Nutzen haben. Das Doppelresidenzmodell wäre eine Win-Win-Win-Lösung.

In deutschen Gesetzbüchern taucht das Doppelresidenzmodell bisher gar nicht auf. Viele Einzelregelungen behindern die Einrichtung dieses Lebensmodells: Ein Kind darf melderechtlich nur unter einem Hauptwohnsitz eingetragen sein, das Kindergeld kann nur an ein Elternteil ausgezahlt werden und auch der Kindesunterhalt ist beim Doppelresidenzmodell bisher nicht gesetzlich geregelt.

Neben Belgien gibt es das Doppelresidenzmodell in Frankreich und Italien, außerhalb Europas in den USA, Kanada und Australien. 
 

Einrichtung einer Abteilung für Männer im Familienministerium

„Wer nur die weiblichen Rollenbilder verändert, darf sich nicht wundern, wenn Frauen und Männer nicht mehr zueinander passen – und in Deutschland immer mehr Männer immer  weniger Kinder haben wollen.“

In den letzten Jahrzehnten wurde erfreulicherweise die Benachteiligung von Frauen in viele Bereichen abgebaut, so dass jetzt auch die Situation von Männern in den politischen Fokus rücken muss: Im Familienrecht, bei der Männergesundheit, der Schulbildung und bei Beratungs- und Hilfsangeboten sind Jungen und Männer benachteiligt. Ein Männerbeauftragter im „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“, das „Männer“ bisher noch nicht einmal im Namen trägt, könnte frische Impulse in die ritualisierte Gleichstellungs- und Genderpolitik, in der Praxis Frauenpolitik, bringen.

Im österreichischen Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz gibt es bereits eine männerpolitische Grundsatzabteilung.[3]
 

Familiensplitting statt Ehegattensplitting

„In Deutschland werden Ehen ohne Kinder steuerlich gefördert, und Kinder ohne Ehe steuerlich benachteiligt. Umgekehrt sollte es sein.“

Von den steuerlichen Entlastungen durch das Ehegattensplitting profitieren in Deutschland  Ehepaare. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Ehe Kinder aufgezogen werden oder nicht. Die finanziellen Belastungen, die mit einer Entscheidung für Kinder einhergehen, schultern Eltern dagegen zum größten Teil allein. Unverheiratete oder geschiedene Elternpaare mit Kinder werden noch zusätzlich benachteiligt, da sie das Ehegattensplitting nicht in Anspruch nehmen können. Die Früchte ihrer Anstrengungen – wenn die Kinder groß geworden sind und anfangen, in die Sozialsysteme einzuzahlen – genießt die ganze Gesellschaft. Diese Verteilung der Lasten ist ungerecht.

Frankreich geht mit gutem Beispiel voran: Neben dem Ehepartner werden auch die unterhaltsberechtigten Kinder in die Berechnung der Einkommenssteuer einbezogen. Ab dem dritten Kind werden Familien besonders stark entlastet.

Darüber hinaus muss es auch Entlastungen bei Kindern geben, die in nichtehelichen Partnerschaften oder bei getrennt lebenden Eltern aufwachsen.
 

Geburtenrate – bald wie im Vatikanstaat?

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen freut sich dieser Tage über die steigende Zahl an Vätern in Elternzeit. Gleichzeitig geht die absolute Zahl an Geburten im ersten Quartal 2008 um 1,1 % zurückgeht: Mit Vätermonaten und Krippenplätzen allein läßt sich der Geburtenschwund nicht aufhalten: Die Zeit ist reif, eine Familienpolitik für Kinder und ihre beiden Eltern zu machen:

Allen Kindern beide Eltern!