Die elterliche Sorge gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines Kindes
Die elterliche Sorge kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind technisch notwendig, während andere uns helfen, diese Website zu verbessern oder zusätzliche Funktionalitäten zur Verfügung zu stellen.