Elterngeld Plus

Das sieht ein Referentenentwurf aus dem Bundesfamilienministerium vor. Für getrennte Väter ist er jedoch noch stark zu verbessern.

Gerechtigkeitslücke schließen

Eine Gerechtigkeitslücke soll geschlossen werden, und zwar ab Juli 2015. Dann soll das Gesetz zum Elterngeld Plus in Kraft treten. Das Problem besteht darin, dass Eltern, die Elternzeit in Anspruch nehmen und gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, am Ende deutlich weniger Elterngeld bekommen als Nicht-Berufstätige.

Elterngeld in seiner bisherigen Form gibt es für längstens 14 Monate. Dabei werden zwei Monate nur gewährt, wenn der Partner sie in Anspruch nimmt. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro, der Höchstbetrag bei 1800 Euro. In der Regel beträgt das Elterngeld 65% des Nettoverdienstes. Da es keinen Freibetrag gibt, den man dazu verdienen darf, werden alle Einkünfte während der Elternzeit anteilig angerechnet. Daher stehen sich Teilzeitverdiener schlechter.

Verbesserung für Teilzeitverdiener

Dies möchte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig ändern: „Wir wollen die Elternzeit flexibler gestalten“, sagte sie bei der Vorstellung des Entwurfs in Berlin. Wenn Väter und Mütter Teilzeit arbeiten, sollen sie maximal die Hälfte des Elterngeldes bekommen. Dafür können sie es aber bis zu 28 Monate lang beziehen. Die müssen nicht am Stück genommen werden; sie können bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufgeteilt werden. Allerdings müssen beide Eltern in mindestens vier aufeinander folgenden Monaten 25 bis 30 Stunden Teilzeit arbeiten. Sonst läuft das Elterngeld nur über 24 Monate. Die Partnermonate können selbstverständlich aufgeteilt werden.

Praktisch kann das so aussehen: Ein Vater verdient zum Beispiel vor der Geburt des Kindes 2000 Euro netto. Bisher bekam er 65 %, also 1300 Euro, über 14 Monate. Mit Elterngeld Plus kann er beispielsweise bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterhin Teilzeit beschäftigt sein und 900 Euro netto verdienen. Dazu bekommt er über 28 Monate 650 Euro Elterngeld.

Probleme für getrennte Eltern

So weit ist das Elterngeld Plus eine Maßnahme, die partnerschaftliche Erziehung mit möglichst gleicher Zeitaufteilung zwischen Vätern und Müttern befördert. Was aber ist, wenn die Eltern sich trennen oder bereits vor der Geburt getrennt haben? Kein seltenes Problem, immerhin sind über 200.000 Jungen und Mädchen pro Jahr von der Trennung ihrer Eltern betroffen – etwa jedes dritte in Deutschland geborene Kind.

Wie beim Elterngeld soll auch beim Elterngeld Plus als Anspruchsvoraussetzung gelten, dass der Antragsteller mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Das ist aber, wie gesagt, bei einem Drittel der Kinder nicht der Fall. Das alte Modell „Familie ist, wer aus einem Kühlschrank isst“, wurde von der Realität längst überholt. Auch viele getrennte Väter kümmern sich täglich um ihre Kinder, obwohl der mütterliche Kühlschrank für sie tabu ist.

Wechselmodell unterstützt Gleichberechtigung

So ist es durchaus möglich, dass sich beispielsweise die Mutter vormittags um das Kind kümmert und nachmittags ihrer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Dann hat der Vater seinen Teilzeitarbeitstag bereits hinter sich und kann die Betreuung übernehmen. Ansonsten müssten ausreichend Krippenplätze zur Verfügung gestellt werden.

Ein Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dass beide Eltern eingeschränkt erwerbstätig sind und sich bei der Kinderbetreuung abwechseln. Das tun vor allem viele getrennte Eltern, die das Wechselmodell praktizieren und nicht das Residenzmodell. Rainer Sonnenberger, Bundesvorsitzender des Väteraufbruchs für Kinder, merkt an, dass somit im Referentenentwurf „das Prinzip eines gemeinsamen Haushalts über die personelle Kontinuität der Kinderbetreuung“ gesetzt werde. Dies widerspreche auch dem Anspruch, allen Familienformen gerecht zu werden. Im Fall getrennter Haushalte sollte, so Sonnenberger, „rechtlichen Eltern ein eigenständiger Anspruch auf Elterngeld eingeräumt“ werden.

Problem Kündigung

Ein weiteres Problem, vor allem für die in ihrer Mehrheit voll erwerbstätigen Väter: die Antragsfristen. Beim Elterngeld gilt acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz, sieben Wochen vorher muss spätestens der Antrag beim Arbeitgeber eingereicht sein. Entsprechend sieht es beim Elterngeld Plus aus: Hier liegen die Fristen bei 13 bzw. zwölf Monaten. Auch an einen Kündigungsschutz nach der Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung ist nicht gedacht. Dabei würde gerade das viele Eltern von Unsicherheit über die Existenz ihrer Familie befreien.

Ralf Ruhl

Referentenentwurf zum Elterngeld Plus:

www.elterngeld.net/quellen/elterngeldplus/Referentenentwurf.pdf