Ideologischer Aktionismus mit dem Risiko engagierte Elternteile unter Generalverdacht zu stellen und noch leichter abzuschalten

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt. Gewalt hat viele Gesichter und kann sich reziprok verhalten. Insbesondere psychische Gewalt wirkt verdeckt und subtil; dabei aber keineswegs weniger traumatisierend als körperliche Gewalt. Psychische Gewalt zeigt sich innerfamiliär durch Liebesentzug, Falschbeschuldigungen, ständige Delegitimierung und Demütigung, sowie weitere Spielarten des Mobbings bis hin zur totalen Ausgrenzung; häufig mit den „Kindern als Waffe“.

Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) vom 24.07.2024 für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften.

 

Im vorliegenden Referentenentwurf können wir keinen Nutzen für tatsächlich gewaltbetroffene Elternteile und die gemeinsamen Kinder erkennen. Vielmehr befürchten wir die Schaffung einer weiteren Einladung für Falschbeschuldigungen in kindschaftsrechtlichen Verfahren, um einen als störend empfundenen Ex noch leichter aus dem Leben der gemeinsamen Kinder auszugrenzen; und darüber innerfamiliäre Gewalt auszuüben.

Wir sehen in hiesigem rechtspolitischen Vorhaben einen fast ausschließlich ideologisch motivierten Kerngedanken, welcher kein Problem löst, welches nicht bereits durch eine konsequente Anwendung von de lege lata gelöst werden könnte und auch bereits wird.

Auch wenn die Schaffung eines Wahlgerichtsstandes geschlechtsneutral daherkommt, so weiß – vor dem Hintergrund dessen Entstehungsgeschichte – jeder was für die Praxis gemeint ist: Väter sind in der Regel die Täter und Mütter sind in der Regel die Opfer.

Im Bewusstsein, dass Gewalt viele Spielarten und Gesichter hat, Kinder als emotionale und ökonomische Druckmittel missbraucht werden, Frauen emanzipiert sind sowie sich Deutschland – nicht erst wegen den Gleichheitssätzen, Art. 3 GG – und Europa zu einer egalitären Gesellschaft entwickeln, wäre eine geschlechtsspezifische de facto Diskriminierung ein Rückschritt, welcher lediglich den unsäglichen Geschlechterkampf anheizt.

Nach unserem Verständnis wird es in der Praxis nur für den Elternteil, bei dem sich das Kind – ob rechtmäßig oder nicht – befindet, nützlich sein, die entworfene Möglichkeit eines Wahlgerichtsstandes zu nutzen, um damit die Kosten und Hürden für den auszugrenzenden Elternteil noch weiter zu steigern, sowie die Zeit für sich arbeiten zu lassen.

Aufgrund § 152 II Nr. 2 FamFG-E („anhängig ist“) i.V.m. § 211 Nr. 1 FamFG könnte eine Behauptung, eine Tat sei 600 Kilometer entfernt oder in einem bekanntermaßen überlasteten Familiengerichtsbezirk begangen worden, reichen, um das eigentlich beabsichtigte kindschaftsrechtliche Verfahren vorneweg taktisch auszubremsen und die Zeit für sich sowie insbesondere die Entfremdung der Kinder arbeiten zu lassen.

Auch wir würden gerne darauf vertrauen, dass sowas keiner macht, weil es unmoralisch und rechtsmissbräuchlich ist; es sich nicht lohnen dürfte. Doch die Erfahrung zeigt, dass Elternteile, spätestens auf Anraten ideologisch oder wirtschaftlich motivierter „Helfer“, äußerst kreativ und skrupellos sein können, um ihren Egoismus durchzusetzen.

Im Bewusstsein, dass solche Falschbeschuldigungen i.d.R. nicht sanktioniert, sondern aufgrund so ertrotzter Kontinuität noch belohnt werden, würden sich diese damit sogar im Sinne eines homo oeconomicus lehrbuchartig verhalten; doch auf Kosten der Kinder.

Ein Wahlgerichtsstand bringt keinen erkennbaren Nutzen, sondern lediglich Konflikte.

Spätestens wenn das örtlich zuständige Jugendamt (§§ 50 i.V.m. 87b SGB VIII) beziehungsweise das im Wege der Amtshilfe einbezogene Jugendamt (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 162 FamFG, Rn. 9) im kindschaftsrechtlichen Verfahren in Erscheinung tritt, sind Rückschlüsse auf den Bezirk möglich und der hier rechtspolitisch gemeinte Schutzzweck (bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts) ist dahin. Gleiches gilt, wenn ein regionaler Verfahrensbeistand bestellt wird.

Im Interesse aller Kinder und aller pflichtbewussten Elternteile könnten wir nicht hinnehmen, wenn engagierte Väter und Mütter, welche sich gegen die Ausgrenzung durch den anderen Elternteil stellen und Kontakt zu den gemeinsamen Kindern suchen, unter Generalverdacht gestellt würden, Gewalttäter zu sein. Zwar tut der Referentenentwurf dies nicht offensichtlich, doch die politische Agenda zielt nach unserer Lesart in diesem Punkt überwiegend auf die Partikularinteressen weniger Mütter und Frauen ab, denen es vermutlich weniger um das tatsächliche Wohl der Kinder, nebst deren Anspruch auf Pflege und Erziehung durch Vater und Mutter gleichermaßen, sondern vielmehr um ihren uneingeschränkten Egoismus und ihren eigenen ökonomischen Vorteil geht.

Unbestritten sind Kinder für Manche ein Statussymbol; was über gesunden elterlichen Stolz hinausgeht. Wir befürchten, dass es in einigen feministischen Kohorten zum Trend geworden ist, allein erziehen „zu wollen“, um besonders heldenhaft dazustehen. Ein engagierter Vater würde da nur stören. Daher könnte jedes Mittel recht sein, um sich ihm zu entledigen – auch indem man ihn als Täter und sich als Opfer inszeniert.

Dieses rechtspolitische Vorhaben könnte dort wie ein Brandbeschleuniger wirken, um unter dem sozial erwünschten Deckmantel des Gewaltschutzes Kinder zu entfremden.

Unsere vollständige Stellungnahme mit allen Voten und Stellungnahmen zu den einzelnen und neuen Teilvorschriften finden Sie unten unter Infomaterial als PDF.
 

Ansprechpartner

Bundesvorstandsmitglied, Christoph Köpernick, koepernick@vafk.de, 0171 - 45 27 999
Bundesgeschäftsführer, Rüdiger Meyer-Spelbrink, meyer-spelbrink@vafk.de, 0162 - 83 99 123
 

Über den Verband

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) ist der mitgliederstärkste, bundesweit vertretene Interessenverband für von Kindern getrennt lebende Eltern und Väteremanzipation. Er vertritt 4.000 Mitglieder in rund 100 lokalen Gesprächskreisen, Kontaktstellen und Kreisvereinen, darunter etwa 10 % Frauen.

Warum das wichtig ist

Die Menschen im VAfK verbindet, dass ihnen, ihren Kindern oder ihren Liebsten Schlimmes widerfahren ist oder widerfährt oder sie andere davor bewahren wollen. Sie stehen stellvertretend für die schätzungsweise 200.000 jährlich neu Betroffenen [Annahme: 3 Betroffene (1 Kind, 2 Angehörige) je Kontaktabbruch, vgl. Baumann et al., ZKJ 2022, 245].

Ziel des seit dem Jahr 1988 aktiven VAfK ist es, das Aufwachsen von Kindern in ihren Familien durch ein verstärktes Engagement ihrer Väter und durch kooperative Elternschaft, insbesondere nach Trennung und Scheidung, nachhaltig zu verbessern.

Der VAfK versteht sich als Verein für Kinderrechte, als Familien- und Elternverband und als Organisation, die eine fürsorgende und liebevolle Beziehung beider Eltern zu ihren Kindern stärkt sowie für die Gleichstellung von Müttern und Vätern eintritt.

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Der Mitgliedsbeitrag beträgt nur 60 € im Jahr. Weitere Familienmitglieder zahlen nur 30 €. Der VAfK ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und auf Spenden angewiesen, um seine Öffentlichkeitsarbeit und Beratungsangebote vor Ort leisten zu können.

Der VAfK toleriert keine extremistischen Tendenzen – weder von links noch rechts. Er ist ein Antidiskriminierungsverband und ist im deutschen Lobbyregister eingetragen.

Mitglieder im Bundesvorstand: Christoph Köpernick, Markus Koenen, Karsten Rulofs, Elmar Riedel, Kay Stratmann.