Inobhutnahme von Kindern durch das Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII

§ 42 SGB VIII regelt die „Inobhutnahme“ durch das Jugendamt und soll damit vorübergehende Maßnahmen in Eil- und Notfällen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ermöglichen.

§ 42 Abs. 1 SGB VIII definiert den Begriff und Inhalt der „Inobhutnahme“ als „vorläufige Unterbringung“ von Kindern oder Jugendlichen. Die Inobhutnahme dient vorrangig der Bewältigung einer akuten Krise und ersetzt keine längerfristige Hilfe(-planung). Deshalb muss sich das Jugendamt auf kurzfristige und vorläufige Interventionen beschränken.