Kein Umgangsrecht für Großeltern, wenn diese sich zu sehr in die Erziehung einmischen

Dies gilt jedoch nicht, wenn Eltern und Großeltern so heillos zerstritten sind, dass die Enkelkinder in einen schlimmen Loyalitätskonflikt kommen würden.

 

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Großeltern den Eltern gegenüber dem Jugendamt schlimme seelische Misshandlungen der Kinder vorgeworfen. Diese Vorwürfe stellten sich jedoch als falsch heraus. Auch hatte sich gezeigt, dass die Großeltern nicht bereit waren, den Erziehungsvorrang der Eltern zu akzeptieren und es daher regelmäßig zu Streit kam. Umgekehrt waren die Kindeseltern zeitweise trotzdem bereit, den Großeltern gegen die Gewährung eines zinslosen Darlehens Umgang mit den Enkeln zu gewähren. Nachdem der Geldhahn zugedreht wurde, war dann auf einmal Schluss mit dem Umgang. Aufgrund des desolaten und zerrütteten Verhältnisses entsprach ein Umgangskontakt jedenfalls nicht dem Kindeswohl, obwohl durchaus eine gefestigte Beziehung zwischen Enkeln und Großeltern existierte. Aufgrund der Streitigkeiten wollten die Enkel ihre Großeltern auch vorerst nicht sehen. Bei einem erzwungenen Kontakt sei daher mit einem schlimmen Loyalitätskonflikt zurechnen, so der BGH. Der Antrag der Großeltern auf Umgang wurde daher zurückgewiesen.