Soll in einer Kindschaftssache ein vereinbartes Wechselmodell abgeändert werden, kann dies grundsätzlich nur in einem Umgangsrechtsverfahren erreicht werden. Laut Bundesgerichtshof unterliegen Sorge- und Umgangsrecht verfahrensrechtlich der eigenständigen Behandlung. Die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung habe keine übergreifende Bindungswirkung.