Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

Weil jedes Kind das Recht auf Pflege und Erziehung durch seinen Vater hat, und dies die zuvörderst obliegende Pflicht des Vaters ist

Wir begrüßen die überfällige Neuregelung und den vorgelegten Referentenentwurf. Kinder dürfen nicht länger um ihre Väter beraubt werden, nur weil Dritte als vermeintliche Väter angegeben werden oder die Mutter (noch) mit einem Anderen verheiratet ist. Da Zeit Fakten schafft, müssten Falschangaben vor Geburt verhindert werden. Ist dies nicht möglich, sind Vaterschaftsverfahren maximal zu beschleunigen – bevor dem betroffenen Kind der Falsche aufgedrängt und der Richtige vorenthalten wird.

Kinder können sich ihre Herkunft und ihre Eltern nicht aussuchen. Deshalb dürfen wir sie nicht schutzlos den Männern ausliefern, die ihre Mütter als vermeintliche Väter bestimmen. Da die reguläre Zulassung vorgeburtlicher Vaterschaftstests aussteht, bleibt derzeit nur eine maximal beschleunigte Vaterschaftsanfechtung, um betroffene Kinder zügig zuordnen zu können. Andernfalls arbeitet die Zeit gegen Kinder und ihre Väter.

Jedenfalls darf das Schicksal der Kinder nicht davon abhängen, wen die Mutter aktuell liebt oder eben nicht (mehr) liebt.

Ist das Kind, sprichwörtlich, bereits in den Brunnen gefallen, weil ihm ein Falscher zum Vater verkauft wurde und eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung entstanden ist, so muss die Lebenslüge aufgelöst werden dürfen. Dies spätestens dann, wenn die Mutter den Falschen (wieder) nicht mehr liebt oder das Kind reif für die Wahrheit ist.

Dementsprechend haben wir drei Verbesserungsvorschläge:

1. Maximale Beschleunigung von Vaterschaftsverfahren

Bindung verhält sich immer reziprok. Dabei entwickelt sie sich schon vorgeburtlich und spätestens im ersten Lebensjahr des Kindes. Deshalb sind eine Vaterschaftsfreistellung und die Elternzeit für Väter so wichtig. Einem Mann, der tatsächlich Vater ist, aber nicht sein darf, werden diese verwehrt und die Bindung erschwert – bis er resigniert aufgibt.

Abstammungssachen, wie Verfahren über die Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft, unterliegen noch nicht dem Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG). Zudem sind einstweilige Anordnungen in familienrechtlichen Statusverfahren, wie Abstammungssachen, derzeit unzulässig.

Während sich schon der § 155 FamFG als zahnloser Tiger erwies, ist der hier alternative § 198 GVG völlig wirkungslos. Verzögerungsrügen und -klagen bleiben i.d.R. folgenlos. Jedenfalls holen sie die verlorene Zeit und die vereitelte Bindung nicht wieder auf.

Deutschland fehlt ein wirksamer Rechtsbehelf, um überlastete und untätige Familiengerichte arbeitsfähig zu machen. Daher fordern wir die Einführung eines wirksamen Rechtsbehelfs, der alle Verfahren, die Kinder betreffen, maximal beschleunigt. Zumindest müsste das hier entworfene Gesetz dahingehend verbessert werden, indem der § 155 FamFG auf alle Vaterschaftsverfahren erweitert wird.

2. Unbegrenzte Chancen für pflichtbewusste Väter

Falschangaben, Feststellungsschwierigkeiten und Streitigkeiten über die Vaterschaft entstehen erfahrungsgemäß in instabilen Beziehungskonstellationen.

On-Off-Beziehungen und wechselnde Liebespartner dürfen jedoch nicht zu Lasten der Kinder gehen. Insbesondere in solchen Fällen ist es die zuvörderst obliegende Pflicht des leiblichen Vaters, dem Kind eine unumstößliche Konstante zu sein.

Bemüht sich ein engagierter Vater pflichtgemäß und wiederholt um seine Vaterschaft, während die Mutter dem Kind einen instabilen Dritten oder wechselnde Ersatzväter vorsetzt, so darf er dafür keinesfalls bestraft werden. Vielmehr wäre er zu unterstützen.

Daher ist die „zweite Chance“ (RefE, 04.07.2025, S. 16-17) richtig und auch geboten. Diese muss auch unbegrenzt beibehalten werden.

3. Unkenntnis und Hinhaltetaktik berücksichtigen

Hat der Vater keine Kenntnis von der Existenz des Kindes oder wird er von der Mutter hingehalten, so ist eine Frist von sechs Monaten nach Geburt des Kindes schnell verstrichen. Zumal sich (junge) Väter ungern mit der (früheren) Liebespartnerin und Mutter des Kindes streiten möchten. Zudem mangelt ihnen oft die sofortige Rechtskunde.

Daher wäre der § 1600 Absatz 3 Satz 2 BGB-E entsprechend zu erweitern.

Schlussbemerkungen

Wir begrüßen die Klarstellung, dass eine Vaterschaftsanfechtung ex tunc wirkt.

Jedes Kind hat nur eine Mutter und nur einen Vater; aber später vielleicht noch weitere Familienmitglieder, die in Einzelfällen verschiedene Rollen übernehmen wollen.

Ansprechpartner

Bundesvorstandsmitglied, Christoph Köpernick, koepernick@vafk.de, 0171 - 45 27 999
Bundesgeschäftsführer, Rüdiger Meyer-Spelbrink, meyer-spelbrink@vafk.de, 0162 - 83 99 123

Über den Verband

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) ist der mitgliederstärkste, bundesweit vertretene Interessenverband für von Kindern getrennt lebende Eltern und Väteremanzipation. Er vertritt 4.000 Mitglieder in rund 100 lokalen Gesprächskreisen, Kontaktstellen und Kreisvereinen, darunter etwa 10 % Frauen.

Warum das wichtig ist

Die Menschen im VAfK verbindet, dass ihnen, ihren Kindern oder ihren Liebsten Schlimmes widerfahren ist oder widerfährt oder sie andere davor bewahren wollen. Sie stehen stellvertretend für die schätzungsweise 200.000 jährlich neu Betroffenen [Annahme: 3 Betroffene (1 Kind, 2 Angehörige) je Kontaktabbruch, vgl. Baumann et al., ZKJ 2022, 245].

Ziel des seit dem Jahr 1988 aktiven VAfK ist es, das Aufwachsen von Kindern in ihren Familien durch ein verstärktes Engagement ihrer Väter und durch kooperative Elternschaft, insbesondere nach Trennung und Scheidung, nachhaltig zu verbessern.

Der VAfK versteht sich als Verein für Kinderrechte, als Familien- und Elternverband und als Organisation, die eine fürsorgende und liebevolle Beziehung beider Eltern zu ihren Kindern stärkt sowie für die Gleichstellung von Müttern und Vätern eintritt.

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Der VAfK toleriert keine extremistischen Tendenzen – weder von links noch rechts. Er ist ein Antidiskriminierungsverband und ist im deutschen Lobbyregister eingetragen.

Mitglieder im Bundesvorstand: Christoph Köpernick, Markus Koenen, Karsten Rulofs, Kay Stratmann.