Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 27.10.2025: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft [sogenannte Scheinvaterschaften]

Vaterschaftstests könnten Abstammungsbetrug einfach verhindern!

Wir begrüßen die Wiederaufnahme des weiterhin überfälligen Vorhabens. Denn jedes Kind hat – ab dem ersten Tag – Anspruch auf Pflege und Erziehung durch Mutter und Vater gleichermaßen sowie das Recht auf Kenntnis seiner tatsächlichen Abstammung. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen widersprechen dem Kindeswohl. Zumal Kinder nie dazu instrumentalisiert werden dürfen, sich Status und Leistungen unseres Wohlfahrtsstaates zu erschleichen. All dies ist durch Vaterschaftstests einfach lösbar.

Die Berichterstattungen über einen »Mr. Cash Money« (u.a. Welt, 07.03.2024) und ein »Phänomen im Milieu der vietnamesisch-stämmigen deutschen Staatsangehörigen« in Berlin (rbb, 22.02.2024) sowie ein Gesetzentwurf (Drs. 20/10792) brachten den Stein bereits im Jahr 2024 wieder ins Rollen. Nach dem Ampel-Aus unterfiel der Regierungsentwurf vom 09.10.2024 (Drs. 20/13255) der Diskontinuität – davon war auch unsere Stellungnahme vom 20.10.2024 betroffen. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen abermals wirksam unterbunden werden (Koalitionsvertrag 2025, Z. 2911). Der nun vom BMI und BMJV vorgelegte Entwurf baut auf dem damaligen Entwurf auf.

Bereits im Jahr 2012 deutete eine Studie des BAMF auf Regelungsbedarf hin (Missbrauch des Rechts auf Familiennachzug, Working Paper 43).

Neben der typischen Fallkonstellation – »Ein deutscher Mann erkennt die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen, unverheirateten Mutter an« (BAMF, aaO., 20) – darf die zweite Konstellation nicht weniger geächtet werden:

»Ein ausländischer Mann ohne ein gesichertes Aufenthaltsrecht erkennt die Vaterschaft an für das Kind einer deutschen oder ausländischen Mutter: Sofern das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und die Eltern im Rahmen einer Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht haben, hat der Vater Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.« (BAMF, ebd.)

Bedauerlicherweise haben wir von derartigen Fällen auch gehört. Sowohl jene, bei denen Mutter und leiblicher Vater die Vaterschaft im Einvernehmen ‚verkauften‘, als auch solche, bei denen der leibliche Vater seitens der Mutter im Dunkeln gelassen wurde.

Solche Scheinvaterschaften betrügen vor allem die betroffenen Kinder sowie grenzen tatsächliche Väter aus beziehungsweise entbinden sie ihrer elterlichen Verantwortung.

Wir gehen davon aus, dass spätestens der jetzt vorgelegte Entwurf Strafbarkeitslücken beim Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch eine Scheinvaterschaft im Wege der notariellen Vaterschaftsanerkennung (siehe unsere Stellungnahme vom 20.10.2024; vgl. KG Berlin, 19.04.2024, 4 ORs 9/23) schließt.

Damit ein wirksames Gesetz entstehen kann, machen wir auf drei Punkte aufmerksam:

Punkt 1: Zahl der kurz aufeinanderfolgenden Schwangerschaften binnen vier Jahren

Wir begrüßen, dass auch die zweite Fallkonstellation im Blick bleibt. Jedoch bezweifeln wir die Wirksamkeit des hier unveränderten Regelungsentwurfs.

»Gleiches gilt, wenn die Mutter binnen vier Jahren vor Antragstellung bereits mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für verschiedene Kinder durch jeweils verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat. „Mehrfach“ hat der Anerkennende anerkannt, wenn es sich im Zeitpunkt der Prüfung um mindestens die dritte Vaterschaftsanerkennung bzw. Zustimmung hierzu handelt. « (RefE, 27.10.2025 16:34, 53)

Die Idee, dass es erst bei drei Kindern von drei verschiedenen Männern binnen vier Jahren auffällig werden könnte, halten wir für völlig abwegig.

Ein Mehr an kurz aufeinanderfolgenden Schwangerschaften ist aufgrund biologischer Realität kaum möglich. Dieser Maßstab würde in der Praxis kaum erreicht werden. Für ein wirkungsvolles Gesetz ist die Messlatte deutlich herabzusetzen.

Punkt 2: Keine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei gemeinsamen Wohnsitz

Eine weitere Ausnahme vom Zustimmungserfordernis (§ 85a II Nr. 4 AufenthG-E, u.a.) bei einem melderechtlich gemeinsamen Hauptwohnsitz erachten wir als nicht sinnvoll.

Ein melderechtlicher Wohnsitz spricht weder gegen noch für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung. Es kann vielepraktische, aber auch sonstige missbräuchliche, Gründe für oder gegen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Sinne des BMG geben.

Bekanntermaßen können die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne, der ständige Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne und der Lebensmittelpunkt im tatsächlichen Sinne auseinanderfallen.

Punkt 3: Reguläre Zulassung vorgeburtlicher Vaterschaftstests durch Ethikrat prüfen

Eine unrichtige, genauso wie eine unterlassene, Vaterschaftsanerkennung enthält dem betroffenen Kind 50 % seiner Herkunft und tatsächlichen Abstammung vor.

Dadurch wird sein Anspruch auf Pflege und Erziehung durch Mutter und Vater gleichermaßen, bereits ab dem ersten Tag, vereitelt. Das entspricht nicht dem Kindeswohl.

Die Bedürfnisse Erwachsener – ob aus wirtschaftlichen Motiven, oder um ein Geheimnis für sich zu behalten – dürfen nicht die Rechte und Interessen der Kinder gefährden!

Statt komplizierter und aufwändiger (Ausnahme-)Regelungen, die ausgehebelt werden können, könnten vorgeburtliche Vaterschaftstests eine einfache Lösung darstellen.

Wir regen an, die Debatte über die reguläre Zulassung vorgeburtlicher Vaterschaftstests wiederaufzunehmen (vgl. Drs. 19/16950), über obligatorische Vaterschaftstests nachzudenken und den Ethikrat um Beschäftigung mit diesen Fragen zu bitten.

Zumal eine nicht invasive Diagnostik längst Stand der Technik ist und kryptografische Methoden existieren, um die Abstammung datenschutzkonform abzugleichen und gleichzeitig eine Rückwärtssuche auszuschließen.

Der Bundesvorstand

Ansprechpartner

Berichterstatter: Bundesvorstandsmitglied, Christoph Köpernick, koepernick@vafk.de, 0171 - 45 27 999
Bundesgeschäftsführer, Rüdiger Meyer-Spelbrink, meyer-spelbrink@vafk.de, 0162 - 83 99 123

Über den Verband

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) ist der mitgliederstärkste, bundesweit vertretene Interessenverband für von Kindern getrennt lebende Eltern und Väteremanzipation. Er vertritt 4.000 Mitglieder in rund 100 lokalen Gesprächskreisen, Kontaktstellen und Kreisvereinen, darunter etwa 10 % Frauen.

Warum das wichtig ist

Die Menschen im VAfK verbindet, dass ihnen, ihren Kindern oder ihren Liebsten Schlimmes widerfahren ist oder widerfährt oder sie andere davor bewahren wollen. Sie stehen stellvertretend für die schätzungsweise 200.000 jährlich neu Betroffenen [Annahme: 3 Betroffene (1 Kind, 2 Angehörige) je Kontaktabbruch, vgl. Baumann et al., ZKJ 2022, 245].

Ziel des seit dem Jahr 1988 aktiven VAfK ist es, das Aufwachsen von Kindern in ihren Familien durch ein verstärktes Engagement ihrer Väter und durch kooperative Elternschaft, insbesondere nach Trennung und Scheidung, nachhaltig zu verbessern.

Der VAfK versteht sich als Verein für Kinderrechte, als Familien- und Elternverband und als Organisation, die eine fürsorgende und liebevolle Beziehung beider Eltern zu ihren Kindern stärkt sowie für die Gleichstellung von Müttern und Vätern eintritt.

Mitglied werden oder spenden

Der Mitgliedsbeitrag beträgt nur 60 € im Jahr. Weitere Familienmitglieder zahlen nur 30 €. Der VAfK ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und auf Spenden angewiesen, um seine Öffentlichkeitsarbeit und Beratungsangebote vor Ort leisten zu können.

Der VAfK toleriert keine extremistischen Tendenzen – weder von links noch rechts. Er ist ein Antidiskriminierungsverband und ist im deutschen Lobbyregister eingetragen.

Mitglieder im Bundesvorstand: Christoph Köpernick, Markus Koenen, Karsten Rulofs, Marcus Gnau und Peter Kolitschus.