Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren - geänderte BGH Rechtsprechung

Nach §§ 1626, 1629 BGB sind Eltern die gesetzlichen Vertreter ihres Kindes. Sie haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, § 1626 Abs. 1 BGB. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge.