Welcher Elternteil darf bei besonderen Ereignissen im Leben des Kindes anwesend sein?

Gemäß §§ 1626, 1627 BGB haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Wenn die Eltern verheiratet sind, steht Beiden die gemeinsame Sorge des Kindes zu. Wird das Kind hingegen außerhalb einer ehelichen Lebensbeziehung geboren, steht der Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht zu. Das gemeinsame Sorgerecht kann allerdings beantragt werden bzw. beim zuständigen Jugendamt können Sorgerechtserklärungen abgegeben werden.