Das Umgangsrecht des gleichgeschlechtlichen Samenspenders

Nicht alltäglicher Sachverhalt für das AG Buxtehude und das OLG Celle:

Die Mutter des 3-jährigen V. (...) lebt in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft nach französischem Recht. Sie und ihre Lebenspartnerin (...) haben die gemeinsame Sorge für V. (was nach französischem Recht möglich ist). V. entstammt einer Samenspende. Sein Vater (...) ist ebenfalls gleichgeschlechtlich orientiert und lebt mit einem Partner in der Nähe von Paris.

 

Entgegen dem ursprünglich im Vorgriff auf die Samenspende geäußerten Wunsch der beiden Antragsgegnerinnen, das Kind allein, d.h. ohne Einbindung oder Kontakt mit dem Vater aufziehen zu wollen, äußerte der Antragsteller spätestens ab der Geburt des Sohnes den Wunsch zu regelmäßigem Kontakt mit dem Sohn, welcher ihm im Jahr 2007 auch fast durchgängig 2 mal im Monat gewährt wurde. Später wurden ihm die Kontakte verweigert.

 

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siehe auch [http://blog.beck.de/2010/08/05/das-umgangsrecht-des-gleichgeschlechtlichen-samenspenders|Beck-Blog]