Keine Nachteile für uneheliche Kinder beim Erben

Eine 1948 in der ehemaligen DDR geborene Frau wollte ihren leiblichen Vater beerben. Zwar war sie nicht ehelich zur Welt gekommen, der Mann hatte seine Vaterschaft aber anerkannt. Vater und Tochter korrespondierten bis zur Wende regelmäßig (er lebte im Westen, sie im Osten.) Nach der Wiedervereinigung besuchte sie ihn. Als der Mann starb, wollte die Frau als Erbin anerkannt werden – das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, da das damals geltende Recht vor dem 1. Juli 1949 geborene, nichteheliche Kinder nicht als gesetzliche Erben anerkenne. Die Frau klagte.