Hintergrund dieser OLG Entscheidung: Die Eltern hatten das Wechselmodell erfolgreich praktiziert. Die Kooperation zwischen den Eltern funktionierte nach einiger Zeitnicht mehr. Der Vater war mit der Fortsetzung des Wechselmodells einverstanden, die Mutter nicht. Beide beantragten jeweils die Übertragung der elterlichen Alleinsorge. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts und die Fortsetzung des Wechselmodells dem Kindeswohl entsprechen. Beide Elternteile seien gleichermaßen geeignet die Kinder zu erziehen.
Das OLG Düsseldorf sprach dem Vater die alleinige Sorge für die gemeinsamen Kinder zu, weil er sich nach Ansicht des Gerichtes kooperationsbereit zeigte.
ISUV-Pressesprecherin Caroline Kistler, selbst Fachanwältin für Familienrecht kann dem Urteil doch etwas Positives abgewinnen: "Das OLG Düsseldorf hat nun erfreulicherWeise dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, da 'der Wunsch ... die Kooperation zwischen den Elternteilen zu verbessern, beim Vater stärker ausgeprägt' war als bei der Mutter. Kooperationsbereitschaft wurde also vom Gericht gewürdigt, insofern ein positives Signal.